Bei der Klage ging es um einen Fall von 2013: Die Lehrerin hatte zunächst von der Landesschulbehörde eine Einstellungszusage für eine Schule im Raum Osnabrück bekommen. Als bekannt wurde, dass sie in der Schule ein Kopftuch tragen wollte, zog die Behörde ihre Zusage zurück.
Das Gericht erklärte nun, der Anspruch auf Entschädigung sei schon deshalb zu verneinen, weil die Schulbehörde die Frau nicht „wegen ihrer Religion“ benachteiligt habe. Die Behörde habe sich auf eine gesetzliche Grundlage im Landesschulgesetz gestützt, die alle Bewerber gleich behandle und sämtliche religiösen und weltanschaulichen Symbole verbiete. Damit habe die Behörde in Hinblick auf die staatliche Neutralitätspflicht richtig gehandelt.
Die Behörde hatte sich damals auf Paragraf 51 des niedersächsischen Schulgesetzes bezogen. Darin steht, das „äußere Erscheinungsbild“ von Lehrern dürfe, „auch wenn es aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen gewählt wird“, keinen Zweifel daran lassen, dass der Lehrer „den Bildungsauftrag der Schule überzeugend erfüllen kann“. Das interpretierte die Behörde so, dass es eine Anstellung der bekennenden Muslimin ausschloss.
VG Osnabrück: Für das Urteil war auch Rechtslage von 2013 entscheidend
Die klagende Lehrerin, die heute in Nordrhein-Westfalen lebt, hatte Schmerzensgeld nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gefordert. Sie sah sich von der Schulbehörde durch die Entziehung der bereits zugesagten Stelle diskriminiert.
Dass die Frau erst zwei Jahre später gegen die Entscheidung klagte, liegt an einem richtungsweisenden Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts von 2015: Damals hatten die Richter ein rigides Kopftuchverbot in Nordrhein-Westfalen kritisiert und das Land aufgefordert, es „verfassungskonform einzuschränken“.
Bis zu der Gesetzesänderung 2015 hatte in NRW eine Regelung gegolten, nach der bereits eine „abstrakte Gefahr für Neutralität und Schulfrieden“ für ein Verbot genügte. Die Verfassungsrichter urteilten aber, es sei eine „hinreichend konkrete Gefahr“ erforderlich, die von einem Kopftuch in der Schule ausgehen müsse. Eine Kopftucherlaubnis war die Korrektur nicht. Mehrere Länder mussten daraufhin allerdings ihre Schulgesetze überarbeiten, auch weil sie das Christentum explizit gegenüber anderen Religionen bevorzugt hatten.
Die Verwaltungsrichter in Osnabrück urteilten nun: Selbst wenn die Lehrerin im Osnabrücker Fall von der Schulbehörde wegen ihrer Religion benachteiligt worden wäre, sei in dem Fall die Entscheidung der Schulbehörde gerechtfertigt gewesen. Für die Beurteilung sei retrospektiv die Sach- und Rechtslage von 2013 entscheidend. Zu jenem Zeitpunkt habe sich die Schulbehörde auf die gesetzliche Grundlage des Schulgesetz berufen dürfen, weil damals die ältere Rechtsprechung des Verfassungsgerichts von 2003 maßgeblich war.
Danach sei für ein Kopftuchverbot nur ein hinreichend bestimmtes Gesetz gefordert worden. Die neuere Entscheidung des Verfassungsgerichts von 2015, die für ein Kopftuchverbot zusätzlich eine konkrete Gefahr für die Schutzgüter Schulfrieden und Neutralität verlange, habe es im Jahr 2013 noch nicht gegeben.
Das Urteil aus Osnabrück ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zugang der schriftlichen Entscheidungsgründe angefochten werden.
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